Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Unternehmensverband „Aktive Unternehmen am Niederrhein e.V.“ (im Nachfolgenden AAN genannt). Er ist in das Vereinsregister Kleve unter der Nummer VR 2108 eingetragen.
(2) Der Unternehmensverband „Aktive Unternehmen am Niederrhein e.V.“ ist ein berufs- und branchenübergreifender Verband mit regionaler Ausrichtung, deren Mitglieder Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, Institutionen und Verbände sind, die am Niederrhein oder daran angrenzenden Kreisen ihren Sitz haben (Einzugsgebiet).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Xanten.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Leistungen
(1) Zweck des Vereins ist:
a) die unabhängige und parteipolitisch neutrale Wahrnehmung der Interessenvertretung für die Mitgliedsunternehmen in der Region. Der Verein setzt sich zur Verbesserung der wirtschaftlichen, strukturellen und regionalen Rahmenbedingungen für die wirtschaftlichen Aktivitäten seiner Mitglieder ein;
b) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, durch Einfluss auf Kommunal-, Kreis- und Landespolitik, die Verbesserung der Attraktivität als Wirtschaftsregion, Darstellung der Tätigkeit der Wirtschaftsunternehmen in der Öffentlichkeit.
c) die Mitgestaltung der Region in Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Gesellschaft durch Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltungen, Verbänden, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, Kammern, Kirchen und anderen Interessengruppen;
d) Mitarbeit in regionalen und überregionalen Netzwerken, die Zusammenarbeit mit gleichartigen Verbänden und grenzüberschreitend mit niederländischen Unternehmensverbänden, um die Vereinsziele zu erreichen.
(2) Leistungen für die Mitglieder:
a) Organisation einer Plattform für Ideen, Wissens- und Erfahrungsaustausch und Förderung von Geschäftskontakten seiner Mitglieder mit dem Ziel, den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedern und ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern
b) Organisation von vielfältigen Veranstaltungen (z. B. Netzwerkveranstaltungen, Expertengesprächen).
c) Angebot von Veranstaltungen für die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen (z. B. Interessengruppen und Workshops);
d) Unterstützung und Beratung von Existenzgründern, zur Verfügungstellung von Paten und Organisation von Existenzgründer-Erfahrungsaustauschen in der Region;
e) Angebot von Dienstleistungen in Form von Rahmenverträgen, um den Mitgliedern Kostenvorteile zu ermöglichen.
f) Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen oder tarifpolitischen Ziele.
g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, sowie sonstige Personenzusammenschlüsse werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im Einzugsgebiet haben oder dort wirtschaftliche Interessen verfolgen.
a) Ordentliche Mitglieder
Dies sind Unternehmen und Selbständige, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen. Dieser Status beinhaltet die volle Mitgliedschaft.
b) Fördermitglieder
Fördermitglieder sind gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftliche Institutionen, Verbände und Vereine, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben.
c) Beitragsfreie Mitglieder
Städte, Gemeinden und Kreise können eine beitragsfreie Mitgliedschaft beantragen.
d) Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Wirtschaft in der Region oder den AAN erworben haben.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder durch elektronischen Antrag über die Webseite www.AAN.de an den Vorstand zu richten.
(3) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Dieser Beschluss kann in der nächsten Vorstandssitzung mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widerrufen werden. Der Widerruf ist dem Antragssteller innerhalb von 10 Tagen nach dem Vorstandsbeschluss mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt;
Dieser ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
b) durch den Tod oder Liquidation der Mitgliedsfirma oder der Körperschaft.
c) durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung bzw. die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe bestimmt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die Entscheidung ist zu begründen.
d) durch Auflösen des Unternehmerverbands.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
(3) Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Das Mitglied hat für das Jahr, in dem es ausgeschlossen wird, den Beitrag, der am 01.01. des Jahres fällig wird, zu zahlen.
(5) Eine Rückerstattung des im Voraus bezahlten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Aufnahmegebühr und die Höhe der Jahresbeiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar eines jeden Jahres im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten; auf Wunsch eines Mitgliedes kann der Beitrag halb- oder vierteljährlich geleistet werden.
(2) Die Berechnung des Beitrages basiert auf der jeweils gültigen Beitragsordnung.

(3) Es wird bei Aufnahme eines Unternehmens im ersten Mitgliedsjahr lediglich der Restbetrag eines Kalenderjahres als Jahresbeitrag berechnet (Datum des Antrags zur Aufnahme). Die Erstabrechnung erfolgt im Anschluss an die schriftliche Mitteilung der Aufnahme.
Formel:
Jahresbeitrag X Restmonate
12
(4) Sollte ein Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft nachweislich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann der Vorstand beschließen, den Beitrag maximal für ein Jahr zu reduzieren, zu stunden oder zu erlassen. Dieser Beschluss ist zu protokollieren und den Rechnungsprüfern gesondert vorzulegen.
(5) Ehrenmitglieder und beitragsfreie Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
(2) Stimmberechtigt sind ordentliche und fördernde Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder und ihre Mitarbeiter sind berechtigt, die Angebote und Dienstleistungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Pflichterfüllung aus der Mitgliedschaft voraus.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge pünktlich und entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein auf Verlangen Auskünfte zu erteilen die zur Ermittlung der Beitragshöhe notwendig sind.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.
(7) Im Falle des Erlasses von Vereins-, Beitragsordnung etc. haben die Mitglieder diese zu beachten.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Sie vertreten den Verein rechtswirksam nach außen und beschließen.
(2) Alle Vorstandmitglieder sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt.
(3) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 3.000,00 ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandmitgliedern erforderlich.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anders geregelt sind und nicht dem Vorstand unterliegen, insbesondere:
a) die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung;
b) die Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr;
c) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des AAN und seiner Mitglieder.
(5) Der Vorstand kann durch bis zu sechs Beisitzer erweitert werden.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand des Vereines wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, in öffentlicher Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Gewählt werden können nur Geschäftsinhaber oder geschäftsführende Gesellschafter und Geschäftsführer eines ordentlichen Mitgliedsunternehmens. Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder ist die Wahl geheim.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Zunächst erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, dann die Wahl des 2. Vorsitzenden und danach die Wahl des Kassierers. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beisitzer können im Block gewählt werden.
(5) Sollte das Unternehmen, dem das Mitglied des geschäftsführenden Vorstands angehört, das Insolvenzverfahren eröffnet haben oder der Insolvenzantrag abgelehnt worden sein und als Mitglied ausscheiden oder das Unternehmen aus einem sonstigen Grunde die ordentliche Mitgliedschaft beendet haben oder das Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen ausgeschieden ist, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit das Mitglied abberufen.
(6) Eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§27 Abs. 2 BGB) zulässig.
(7) Der Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des AAN eingebracht werden. In diesem Fall beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Abberufung des Mitglieds des Vorstandes.
(8) Nach der Abberufung eines Mitglieds des Vorstands ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes wird das bisherige Mitglied des Vorstands beurlaubt und ggf. per Vorstandsentscheidung ein kommissarischer Vertreter eingesetzt.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen und beruft diese ein. Die Tagesordnung sollte angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll dabei eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über eine Zusatzstimme.
(3) Der Vorstand kann schriftlich oder in elektronischer Form beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1) Der AAN erstellt jährlich einen Jahresabschluss, der den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des Handelsgesetzbuches entspricht.
(2) Zwei Mitglieder des Vereines sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre, die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung daraufhin zu überprüfen, ob sie satzungsgemäß und entsprechend den Vorstandsbeschlüssen entstanden sind. Die Darstellung des Rechnungsprüfungsberichtes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung durch die Rechnungsprüfer oder den Vorstand.

§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben ordentliche und fördernde Mitglieder jeweils eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
e) Beitragshöhe, Beitragsordnung und eventuelle Umlagen.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im ersten Halbjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (beispielsweise E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) In dieser ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen. Die beiden Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Über die Entlastung des Vorstandes ist Beschluss zu fassen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Fristen und Abläufe wie unter § 18.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Kassierer geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der dem Vorstand als Beisitzer angehören muss.
(2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorgibt, ist die Art der Abstimmung öffentlich. Auf Antrag kann über geheime Wahl abgestimmt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, der Abberufung eines Mitgliedes des Vorstands oder Auflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen des Vorstands ist zuvor aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die Sitzung im „vorstandslosen Zeitraum“.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist, und einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§17 Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Betritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Geburtsdatum der Inhaber oder Geschäftsführer und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(3) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Hinweis zur Verwendung des generischen Maskulinums in dieser Satzung:
Das aus Gründen der besseren Lesart vornehmlich verwendete generische Maskulinum schließt gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen ein.

Xanten, den 14. März 2024